Das Besuchsrecht

Das minderjährige Kind und sein Elternteil, welcher nicht mit ihm zusammen wohnt, haben gegenseitig Anspruch auf persönlichen Kontakt. Diesen persönlichen Kontakt nennt man Besuchsrecht bzw. Kontaktrecht, wobei es sich dabei nicht nur um ein Recht, sondern auch um eine Pflicht handelt, da auch das Kind ein Recht auf regelmässigen Kontakt mit beiden Elternteilen hat. Dies gilt für alle Eltern und zwar unabhängig davon, ob sie geschieden sind, getrennt leben oder gar nicht verheiratet waren.

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Umfang des Besuchsrechts

Bei alleiniger Obhut des einen Elternteils hat sich in der Praxis die Regelung eingebürgert, welche dem Berechtigten ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende inklusive Übernachtung sowie ein Ferienrecht von zwei bis vier Wochen Ferien pro Jahr einräumt. Diese praxisübliche Regelung kann jedoch an Ihre individuelle Familiensituation angepasst und davon nach Belieben abgewichen werden, indem beispielsweise ein umfangreicheres Besuchsrecht vereinbart wird.

Gerne beraten wir Sie umfassend und kompetent über die verschiedenen Möglichkeiten, erarbeiten mit Ihnen die für Ihre Familie passende Besuchsrechtsvereinbarung oder setzen Ihre Anliegen vor den zuständigen Gerichten und Behörden durch.

Ausübung des Besuchsrechts

Während der Besuchszeit bestimmt der besuchsberechtigte Elternteil allein über die ausgeübten Aktivitäten, die Ernährung, die Fernsehzeiten, etc. Der andere Elternteil darf ihm diesbezüglich keine Vorschriften machen, es sei denn, das Kindeswohl sei durch die Ausübung des Besuchsrechts gefährdet. In diesem Fall kann der andere Elternteil die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz des Kindes anrufen, welche – sofern notwendig – dem besuchsberechtigten Elternteil Weisungen erteilen, ein begleitetes Besuchsrecht anordnen, die Besuche einfrieren, aufheben oder eine Besuchsrechtsbeistandschaft anordnen kann.

Wir sind für Sie da

Gerne beantworten wir Ihre spezifischen Fragen zum Thema Scheidung, Familien- und Kindesrecht im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.


Anette Hegg
Daniela Baumgartner
Raphael Kolly
Clarisa Berger

Rechtsanwälte

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