Unterhalt

Ein wichtiger Aspekt bei einer (bevorstehenden) Trennung oder Scheidung ist die Frage nach den Unterhaltszahlungen. Beim Thema Unterhalt ist zu unterscheiden, ob es sich um Kindesunterhalt oder Unterhalt für den Ehepartner handelt und ob der Unterhalt für die Trennungszeit oder für die Zeit nach der Scheidung zu bezahlen ist. In den folgenden Abschnitten geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über das Thema Unterhalt. 

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Kindesunterhalt

Auch nach einer Trennung oder Scheidung müssen die Eltern weiterhin gemeinsam für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen. Zum Unterhalt gehören Nahrung, Kleidung, Obdach, Pflege und Erziehung, schulische und berufliche Ausbildung, Freizeit sowie die Deckung der Kosten von Risiken wie Krankheit oder Unfall.

Leben die Eltern nicht mehr zusammen, erfüllt der nicht mit dem Kind zusammen lebende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch monatliche Geldzahlungen (sog. Kindesunterhalt). Die Pflicht zur Bezahlung von Kindesunterhalt besteht bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. bis dieses eine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat. 

Höhe des Kindesunterhalts

Die Höhe des Kindesunterhalts hängt massgeblich von den Bedürfnissen des Kindes, den Einkommen der Eltern sowie der Aufteilung der Betreuung unter den Eltern ab, wobei das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen nicht unterschritten werden darf. Die Ehegatten können die Höhe der Kinderalimente unter Berücksichtigung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen selber in einer Trennungsvereinbarung oder Scheidungskonvention, welche vom Richter geprüft und genehmigt wird, festlegen. Ist der Abschluss einer Vereinbarung nicht möglich, legt das Gericht die Höhe des Kindesunterhalts mittels Urteil fest. Da es sich um eine komplexe Rechnung handelt, kann man Alimente nur schwer selber berechnen, weshalb sich hier der Beizug eines erfahrenen Anwalts für Familienrecht lohnt. 

Bar- und Betreuungsunterhalt

Seit einer Gesetzesänderung 2017 setzt sich der Kindesunterhalt aus dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt zusammen. Der Barunterhalt deckt den Bedarf des Kindes ab (Grundbetrag, Mietanteil, Krankenkasse, Fremdbetreuungskosten, etc.). Demgegenüber soll der Betreuungsunterhalt die finanziellen Einbussen abdecken, die entstehen, da der hauptbetreuende Elternteil seine Erwerbstätigkeit infolge der Kinderbetreuung nicht zu 100% ausüben und daher für seinen Lebensunterhalt nicht (vollständig) selber aufkommen kann.

Betreffend der Frage der Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit der hauptbetreuenden Person hat das Bundesgericht in einem wegweisenden Entscheid das sog. „Schulstufenmodell“ eingeführt. Nach diesem Schulstufenmodell ist es dem hauptbetreuenden Elternteil grundsätzlich zumutbar, bereits nach der Einschulung des jüngsten Kindes eine 50%-Stelle anzunehmen. Ist das jüngste Kind in der Sekundarstufe, kann die hauptbetreuende Person eine 80%-Stelle annehmen und ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist sie verpflichtet, einer 100%-igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies jedoch immer unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, welche unter gewissen Bedingungen Abweichungen vom Schulstufenmodell erlauben.

Ehegattenunterhalt während dem Getrenntleben

Eine Trennung bedeutet nicht, dass fortan jeder Ehegatte wirtschaftlich selbständig ist. Vielmehr gibt es Umstände, die es einem Ehegatten verunmöglichen, einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachzugehen (beispielsweise infolge Betreuung der gemeinsamen Kinder). Dann besteht ein Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch den anderen Ehegatten.

Die Höhe des während dem Getrenntleben geschuldeten Unterhalts hängt vom Bedarf der unterhaltsberechtigten Person und der finanziellen Leistungsfähigkeit der verpflichteten Person sowie von der Aufgabenteilung während des Zusammenlebens, vom Alter, der Gesundheit und der beruflichen Ausbildung der beiden Ehegatten ab. Es ist von grosser Bedeutung, was bei der Trennung vereinbart wird und kann Einfluss auf die definitive Unterhaltsregelung bei der späteren Scheidung haben, weshalb sich der Beizug eines erfahrenen Scheidungsanwaltes lohnt.

Nachehelicher Unterhalt

Im Gegensatz zum Kindesunterhalt muss der nacheheliche Unterhalt nur unter bestimmten Umständen und in der Regel nur für einen begrenzten Zeitraum geleistet werden. Prinzipiell ist nämlich nach einer Scheidung jeder Ehepartner für seinen eigenen Unterhalt selber verantwortlich.

Von diesem Grundsatz gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen, in welchen ein nachehelicher Unterhalt für mindestens eine gewisse Zeit geschuldet ist. Massgebend sind dafür die Ehedauer, die Aufgabenteilung während der Ehe, das Alter, die Gesundheit sowie die Erwerbsaussichten der anspruchsberechtigten Person.

Für die konkrete Höhe des nachehelichen Unterhalts sind die Einkommen und die laufenden Kosten der Ehepartner sowie der während der Ehe gelebte Lebensstandard massgebend. Gleich wie die Kinderalimente können die Ehegatten den nachehelichen Unterhalt in einer Scheidungskonvention festlegen. Ist dies nicht möglich, legt das Gericht im Scheidungsurteil fest, ob und wenn ja in welcher Höhe und für wie lange ein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. 

Berechnung des Unterhalts

Wie hoch der Kindes- und Ehegattenunterhalt bei einer Trennung oder Scheidung letztendlich ist, hängt von verschiedenen Faktoren und der individuellen, konkreten Situation der Familie ab (Einkommen und wiederkehrende Ausgaben der Ehegatten, gelebter Lebensstandard der Familie, Alter des Kindes, Betreuungssituation, etc.). Eine Berechnung des Unterhalts anhand einer Pauschale oder mit Prozentsätzen ist seit der Revision des Unterhaltsrechts nicht mehr möglich. Vielmehr bedarf es dafür eines erfahrenen Anwalts für Familienrecht. Gerne erarbeiten wir für Sie eine Unterhaltsberechnung, in welcher wir die für Ihre Familie massgebenden Unterhaltsleistungen beziffern. 
 

Wir sind für Sie da

Gerne beantworten wir Ihre spezifischen Fragen zum Thema Scheidung, Familien- und Kindesrecht im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.


Anette Hegg
Daniela Baumgartner
Raphael Kolly
Clarisa Berger

Rechtsanwälte

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