Fremdplatzierung

Die elterliche Sorge beinhaltet das Recht zu bestimmen, wo sich das Kind aufhält. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder das Gericht kann den Eltern dieses Recht unter bestimmten Voraussetzungen entziehen und damit bestimmen, wo sich das Kind aufhalten, d.h. wohnen, wird.

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Damit wird das Kind von der Familie getrennt und an einem anderen Ort untergebracht. Die Unterbringung kann entweder in einer Pflegefamilie oder in einer geeigneten Institution erfolgen. Diese Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder Fremdplatzierung ist eine einschneidende Kindesschutzmassnahme, die nur angeordnet werden darf, wenn die Kindeswohlgefährdung durch mildere Massnahmen (wie z.B. die Erteilung von Weisungen an die Eltern, die Errichtung einer Beistandschaft für das Kind, etc.) nicht abgewendet werden kann.

Sodann kommt eine Unterbringung ausserhalb der Familie auch in Frage, wenn das Zusammenleben aufgrund von starken Konflikten zwischen den Eltern und dem Kind oder wegen Verhaltensproblemen des Kindes / des Jugendlichen unzumutbar geworden ist. 

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Gerne beantworten wir Ihre spezifischen Fragen zum Thema Scheidung, Familien- und Kindesrecht im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.


Anette Hegg
Daniela Baumgartner
Raphael Kolly
Clarisa Berger

Rechtsanwälte

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