Elterliches Sorgerecht

Das Sorgerecht beinhaltet das Recht und die Pflicht, für das Kind zu entscheiden, wo es das noch nicht selbst kann. Inhaltlich betrifft dies namentlich Entscheidungen über die Schul- und Berufswahl, die religiöse Erziehung, medizinische Eingriffe etc. Zur elterlichen Sorge gehört zudem das Recht, über den Aufenthalsort (d.h. den Wohnort) des Kindes zu bestimmen.

Demgegenüber beinhaltet die Obhut die tägliche Betreuung und Pflege des Kindes. Das Kind wohnt im Haushalt desjenigen Elternteils, welcher die Obhut innehat, dem anderen Elternteil steht ein Besuchs- und Kontaktrecht zu.

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Wer hat die elterliche Sorge?

Verheiratete Eltern haben von Gesetzes wegen das gemeinsame Sorgerecht über ihre Kinder. Dies bleibt auch nach einer allfälligen Trennung oder Scheidung so, die alleinige elterliche Sorge wird nur dann angeordnet, wenn ein gemeinsames Sorgerecht mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren wäre. 

Demgegenüber steht ein Kind unverheirateter Eltern zunächst unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter. Wollen die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, können Sie das gemeinsame Sorgerecht gleichzeitig mit der Kindesanerkennung beim Zivilstandsamt oder in einem späteren Zeitpunkt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz des Kindes beantragen. Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann sich der andere Elternteil ebenfalls an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz des Kindes wenden. Da die gemeinsame elterliche Sorge die Regel ist, wird das Sorgerecht nur in seltenen Fällen der Mutter oder dem Vater alleine zugesprochen, nämlich dann, wenn die gemeinsame Sorge mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren wäre. 
 

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Anette Hegg
Daniela Baumgartner
Raphael Kolly
Clarisa Berger

Rechtsanwälte

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