Kindesunterhalt

Unabhägig von ihrem Zivilstand sorgen die Eltern bis zur Mündigkeit bzw. bis zur abgeschlossenen Erstausbildung für den gebührenden Unterhalt Ihres Kindes. Zum Unterhalt gehören Nahrung, Kleidung, Obdach, Pflege und Erziehung, schulische und berufliche Ausbildung, Freizeit sowie die Deckung der Kosten von Risiken wie Krankheit oder Unfall. Leben die Eltern nicht (mehr) zusammen, erfüllt derjenige Elternteil, der das Kind nicht (mehr) in seiner Obhut hat, seine Unterhaltspflicht durch monatliche Geldzahlungen (sog. Kindesunterhalt).

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Höhe des Kindesunterhalts

Die Höhe des Kindesunterhalts hängt massgeblich von den Bedürfnissen des Kindes, den Einkommen der Eltern sowie der Aufteilung der Betreuung unter den Eltern ab, wobei das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen nicht unterschritten werden darf. Seit einer Gesetzesrevision 2017 ist die Berechnung des Kindesunterhalts anhand einer Pauschale oder mit Prozentsätzen nicht mehr möglich. Vielmehr wird der Kindesunterhalt gestützt auf die konkreten Verhältnisse ermittelt und es wird unterschieden zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt.

Bar- und Betreuungsunterhalt

Der Kindesunterhalt setzt sich seit einer Gesetzesänderung 2017 aus dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt zusammen. Der Barunterhalt deckt den Bedarf des Kindes ab (Grundbetrag, Mietanteil, Krankenkasse, Fremdbetreuungskosten, etc.).

Demgegenüber soll der Betreuungsunterhalt die finanziellen Einbussen abdecken, die entstehen, da der hauptbetreuende Elternteil seine Erwerbstätigkeit infolge der Kinderbetreuung nicht zu 100% ausüben und daher für seinen Lebensunterhalt nicht (vollständig) selber aufkommen kann.

Betreffend der Frage der Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit der hauptbetreuenden Person hat das Bundesgericht in einem wegweisenden Entscheid das sog. „Schulstufenmodell“ eingeführt. Nach diesem Schulstufenmodell ist es dem hauptbetreuenden Elternteil grundsätzlich zumutbar, bereits nach der Einschulung des jüngsten Kindes eine 50%-Stelle anzunehmen. Ist das jüngste Kind in der Sekundarstufe, kann die hauptbetreuende Person eine 80%-Stelle annehmen und ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist sie verpflichtet, einer 100%-igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies jedoch immer unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, welche unter gewissen Bedingungen Abweichungen vom Schulstufenmodell erlauben.

Festsetzung der Kinderalimente

Die Höhe der Kinderalimente können entweder von den Eltern selber in einer Vereinbarung, welche je nach Zivilstand der Eltern von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder vom Gericht geprüft und genehmigt wird, oder vom Gericht mittels Urteil festgelegt werden. Da es sich um eine komplexe Rechnung handelt, kann man Alimente nur schwer selber berechnen, weshalb sich hier der Beizug eines erfahrenen Anwalts für Familienrecht lohnt. 
 

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Anette Hegg
Daniela Baumgartner
Raphael Kolly
Clarisa Berger

Rechtsanwälte

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